Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRA 109032
Firma: Harro Voigt Bauträger KG
Sitz: Hamburg
Veränderungen
HRA 109032: Harro Voigt Bauträger KG, Hamburg, Barkenkoppel 64, 22391 Hamburg. D...
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Harro Voigt Grundstücksverwaltung KG, Hamburg, Barkenkoppel 64, 22391 Hamburg.(G...
Veränderungen
Harro Voigt Grundstücksverwaltung KG, Hamburg, Barkenkoppel 64, 22391 Hamburg.(G...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.09.2008 12:00:00
Harro Voigt Grundstücksverwaltung KG, Hamburg (Barkenkoppel 64, 22391 Hamburg,An- und Verkauf von Grundstücken im eigenen Namen und für eigene Rechnung, die Bebauung derselben durch berechtigte Betriebe, deren Vermietung und Verwaltung sowie die Übernahme aller diesem Zweck dienenden Geschäfte, mit Ausnahme der Geschäfte des § 34 c GewO.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: Voigt, Harro, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen mit der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken: Voigt, Götz, Hamburg, *XX.XX.XXXX. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Harro Voigt Grundstücksgesellschaft mbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 43107) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.08.2008. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.