Veröffentlichungen vom Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen GnR 636
Firma: Wohnungs- und Baugenossenschaft "Mieterschutz" eG (eingetragene Genossenschaft)
Sitz: Köln
Berichtigungen
GnR 636: Wohnungs- und Baugenossenschaft "Mieterschutz" eG (eingetragene Genosse...
Veränderungen
GnR 636: Wohnungs- und Baugenossenschaft "Mieterschutz" eG (eingetragene Genosse...
Veränderungen
Wohnungs- und Baugenossenschaft "Mieterschutz" eG (eingetragene Genoss...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 18.09.2008 12:00:00
Gemeinnützige Wohnungs- und Baugenossenschaft "Mieterschutz" eingetragene Genossenschaft, Köln, (Veledastraße 8, 50678 Köln).Die Mitgliederversammlung vom 23.06.2008 hat die Neufassung der Satzung beschlossen insbesondere Änderungen in § 1 (Firma), § 2 (Zweck und Gegenstand der Genossenschaft) und § 19 (Ausschluss der Nachschusspflicht). Neue Firma: Wohnungs- und Baugenossenschaft "Mieterschutz" eG (eingetragene Genossenschaft). Neuer Gegenstand: (1) Zweck und vorrangige Aufgabe der Genossenschaft ist die bedarfsgerechte Versorgung ihrer Mitglieder mit guten Wohnungen zu angemessenen Bedingungen. Wohnungen dürfen Nichtmitgliedern überlassen werden, wenn ein angemessener Beitrag zu den Gesamtkosten eines Bauvorhabens oder einer Modernisierung geleistet wird und gesichert ist, dass ein Teil der so finanzierten Wohnungen den Mitgliedern der Genossenschaft vorbehalten bleibt. Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen Näheres in Richtlinien gemäß § 28 b. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs-und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen.Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Beteiligungen zu den genannten Zwecken sind zulässig. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. Neue Regelung: Keine Nachschusspflicht. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der Genossenschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Genossenschaft melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.