Veröffentlichungen vom Amtsgericht Ludwigshafen a.Rhein (Ludwigshafen) zum Aktenzeichen HRB 2931
Firma: ALWOG Immobilienverwaltungs- Gesellschaft mbH
Sitz: Karlsruhe
Löschungen
ALWOG Immobilienverwaltungs- Gesellschaft mbH, Ludwigshafen/Rhein, Otto-Stabel-S...
Veränderungen
Veröffentlichung vom 04.06.2010 12:00:00
ALWOG Immobilienverwaltungs- Gesellschaft mbH, Ludwigshafen/Rhein, Otto-Stabel-Str. 2-4, 67059 Ludwigshafen.Die Gesellschafterversammlung hat am 22.02.2010 beschlossen, das Stammkapital (DEM 750.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann EUR 383.468,91 um EUR 342.854,80 auf EUR 40.614,11 zum Zwecke der Abspaltung herabzusetzen (vereinfachte Kapitalherabsetzung). Die Gesellschafterversammlung vom 22.02.2010 hat weiterhin die Erhöhung des Stammkapitals um 0,89 EUR auf 40.615,00 EUR beschlossen. Mit diesen Beschlüssen ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) beschlossen. Geschäftsanschrift: Otto-Stabel-Str. 2-4, 67059 Ludwigshafen. Neues Stammkapital: 40.615,00 EUR. Die Gesellschaft als übertragende Gesellschaft hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 22.02.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 22.02.2010 sowie der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft, der GEDE-WOHN Vermietungs- und Verwaltungs GmbH , vom 22.02. 2010 zum Zwecke der Abspaltung Teile ihres Vermögens (Betrieb von Immobilienfondsverwaltungen) auf die GEDE-WOHN Vermietungs- und Verwaltungs GmbH mit Sitzi n Ludwigshafen/Rhein (Amtsgericht Ludwigshafen HR B 2216) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.Veränderungen
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