Veröffentlichungen vom Amtsgericht Walsrode zum Aktenzeichen HRB 121891
Firma: Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH
Sitz: Ottersberg
Adresse: Am Wiestebruch 68, 28870 Ottersberg
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HRB 121891: Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH, O...
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HRB 121891:Hochschulgesellschaft für Künste im Sozialen - gemeinnützige GmbH, Ot...
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HRB 121891:Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg GmbH, Ottersberg, Am Wi...
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Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg GmbH, Ottersberg, Am Wiestebruch 6...
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Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersber...
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Veröffentlichung vom 20.09.2011 12:00:00
Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersberg, Am Wiestebruch 68, 28870 Ottersberg. Neuer Unternehmensgegenstand: (1) Gegenstand des Unternehmens ist es, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verfolgen. Das geschieht durch Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Ausbildung. Die Hochschulgesellschaft verfolgt mit ihren Aktivitäten insbesondere das Ziel, auf eine gesellschaftliche Situation hinzuwirken, in der die Potenziale der Kunst als Potenziale des Menschen behandelt werden. In der Erweiterung künstlerischer Praxis in soziale und therapeutische Arbeitsfelder verbindet sich die Kunst mit einem Menschenbild, das die tradierte Trennung von Kunstproduzenten und Kunstkonsumenten aufhebt, um beide aktiv und kooperativ an künstlerischen Prozessen zu beteiligen. Die Anthroposophie als Wissenschaft vom Menschen erscheint dabei aufgrund ihres ganzheitlichen und dynamischen Menschenbildes besonders geeignet, die Möglichkeiten und Wirkungsweisen künstlerischen Handelns anthropologisch zu erfassen sowie die weltanschaulichen Implikationen unterschiedlicher wissenschaftlicher Ansätze zu erkennen und kritisch zu nutzen. (2) Soweit dies für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist, kann die Gesellschaft Rücklagen bilden. (3) In das Anlagevermögen soll die Gesellschaft alle die Vermögenswerte übernehmen, die ihr mit einer entsprechenden Auflage zugewendet werden, sowie solche Erträge und Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft erforderlich sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für die Zwecke der Gesellschaft die notwendigen Anlagen zur Verfügung stehen und kontinuierliche Arbeit geleistet werden kann. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, erstrebt auch keine Gewinne für ihre Gesellschafter. Die Gesellschafter dürfen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Gewinne oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Absatz 7 bleibt unberührt. (5) Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen. (6) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Allen Gesellschaftern ist beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich die Verpflichtung zur Einhaltung der in diesem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen aufzuerlegen. (7) Die Gesellschaft wird ihre Mittel in der Regel selbst zu eigenen satzungsmäßigen Zwecken verwenden. Sie kann aber auch anderen Körperschaften, die steuerlich als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind, Mittel zur Förderung von deren steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. (8) Die Geschäfte der Gesellschaft sind in tatsächlicher Hinsicht so zu führen, dass die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Gesellschaft gewährleistet ist. Die gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sind zu beachten. (1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und Förderung der "Fachhochschule Ottersberg" Staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft für Kunst und Theater im Sozialen, Kunsttherapie und Freie Kunst zur akademischen Ausbildung von Kunsttherapeutinnen/Kunsttherapeuten, Kunst- und Theaterpädagoginnen/Theaterpädagogen und Künstlerinnen/Künstler mit dem Ziel, in therapeutischen gesundheitsfördernden, sozialen, pädagogischen, freikünsterlischen und anderen Arbeitsfeldern zu wirken, die Künste dort als unterstützendes, begleitendes und heilendes Medium zur Geltung zu bringen oder sich als freie Künstlerin/freier Künstler betätigen zu können. An der Fachhochschule soll künstlerische und soziale Befähigung vermittelt werden, menschliche Entwicklungsprozesse mit den Medien der Kunst zu fördern. (2) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist ferner (a) die Förderung der Forschung im Sinne des Hochschulrahmengesetzes; (b) die Unterhaltung und Förderung von künstlerischen, kunsttherapeutischen, kunst- und theaterpädagogischen, kunstwissenschaftlichen und begleitenden wissenschaftlichen, insbesondere auch sozialwissenschaftlichen und pädagogischen Angeboten und Projekten für alle Berufs- und Altersgruppen, auch zum Zwecke der Weiterbildung; (c) die Förderung der allgemeinen Menschenbildung durch künstlerische Angebote für alle Altersgruppen; (d) die Pflege und Förderung des ergänzenden Mitwirkens der Kunst in der Lehrerbildung, in wissenschaftlichen Studien und in der wissenschaftlichen Forschung. (e) der Betrieb und die Unterhaltung von Instituten und Aninstituten sowie die Realisierung von Kooperationen mit anderen Hochschulen und Bildungsträgern zur Verfolgung der aufgeführten Gesellschaftszwecke. (3) Der Durchführung und Verwirklichung der Zwecke der Gesellschaft dient ergänzend die Grundordnung für die Fachhochschule der Gesellschaft, die sich die Hochschule im Einvernehmen mit der Gesellschaft gibt. Diese Grundordnung ist Anlage zu diesem Gesellschaftsvertrag, aber nicht dessen Bestandteil. (4) Im Bereich der akademischen Selbstverwaltung der Fachhochschule ist die Gesellschaft auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2011 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Allgemeine Zweckbestimmung), § 4 (Besondere Zweckbestimmung), § 6 (Stammkapital), § 12 (Organe), § 13 (Geschäftsfürher/Geschäftsführerinnen), § 14 (Vorstand), § 15 (Gesellschafterversammlung), § 16 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) und § 18 (Auflösung der Gesellschaft) beschlossen.Veränderungen
Hochschulgesellschaft Ottersberg für das soziale Wirken der Kunst mbH, Ottersber...
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